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Grundsätzlich sollten Noten den Schülern, Eltern, aber auch der Schule eine Rückmeldung über den Fortgang des Lernprozesses und den Lernerfolg geben.
Im Sinne der Chancengleichheit werden bei der Notenbildung Leistungen nach objektiven Kriterien ermittelt.
Die Leistungsmessung beinhaltet dabei alle vom Schüler im Zusammenhang mit Unterricht erbrachten schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen. Der Fachlehrer legt den Eltern und Schülerinnen und Schülern seine Kriterien für die Notenfindung und die Gewichtung der verschiedenen Leistungsarten (schriftlich, mündlich und praktisch) transparent dar.
Das Kollegium des Progymnasium Bad Buchau hat für jedes Fach die grundlegenden Kriterien der Notenfindung und die Gewichtung der einzelnen Leistungsarten übersichtlich dargestellt. Die folgende Darstellung kann jedoch nur einen Rahmen darstellen, innerhalb dessen die Notenfindung erfolgt. Jeder Kollege wird zu Beginn eines jeden Schuljahres darauf Bezug nehmen und die für seinen Unterricht maßgeblichen Leistungsarten und deren Gewichtung den Schülerinnen und Schülern und deren Eltern mitteilen.
Mündliche Noten und Eindrucksnoten:
Die Durchführung mündlicher Prüfungen liegt im Ermessen des Fachlehrers. Oft verläuft der Unterricht in Form eines Gesprächs. Die Festlegung einer mündlichen Note muss daher aus dem fortlaufenden Unterrichtsgeschehen heraus erwachsen. Der Lehrer kann daher für die Bestimmung der mündlichen Note auch seinen Gesamteindruck zugrunde legen, ohne dass eine gesonderte mündliche Prüfung erfolgt sein muss.
Die aktive Beteiligung des Schülers am Unterricht und die Qualität der mündlichen Beiträge ist die Grundlage seiner mündlichen Leistung. Es muss daher klar zwischen mündlicher Leistung und der Note für Mitarbeit unterschieden werden. Der Schüler hat dabei aber eine Bringschuld. Beteiligt er sich nicht aktiv am Unterricht, muss er damit rechnen, eine schlecht mündliche Note zu bekommen. Da der Lehrer im Unterricht das Recht hat jederzeit eine mündliche Leistung einzufordern, muss auch der zurückhaltende oder schüchterne Schüler damit rechnen, „drangenommen“ zu werden. Selbstverständlich werden zurückhaltende oder schüchterne Schüler auch durch den Lehrer aufgefordert, sich zu beteiligen um ihnen die Gelegenheit zu bieten, sich mündlich angemessen zu präsentieren.
Hausaufgaben:
In die Notengebung werden schriftliche, mündliche, selten auch praktische Hausaufgaben einbezogen. Grundsätzlich dürfen an jedem Tag Hausaufgaben gegeben werden. Lediglich nach einem Unterrichtstag mit Nachmittagsunterricht dürfen auf den nächsten Tag keine schriftlichen Hausaufgaben aufgegeben werden.
Der Stellenwert der Hausaufgaben bei der Notenfeststellung wir durch das Kultusministeriums wie folgt dargestellt:
„Eine unentschuldigt nicht erbrachte Leistung kann mit „ungenügend“ (Note 6) bewertet werden. Dies gilt auch für Hausaufgaben. Bei der sachgerechten pädagogischen Gewichtung der Hausaufgaben im Rahmen der Notenbildung ist allerdings insbesondere Folgendes zu beachten, wobei sich die nachstehenden Ausführungen auf schriftliche Hausaufgaben beziehen:
Die Note „ungenügend“ kann nur für die konkret unentschuldigt nicht erbrachte Leistung erteilt werden, also nur die konkret nicht angefertigte Hausaufgabe. Die nicht angefertigten Hausaufgaben sind dann ins Verhältnis zu den angefertigten Hausaufgaben zu setzen. Wenige nicht anfertigte Hausaufgaben können also nicht dazu führen, das bei der Gesamtwertung der Hausaufgaben die Note „ungenügend“ erteilt wird.
Nicht angefertigte schriftliche Hausaufgaben können zwar negative Auswirkungen auf die Beurteilung der schriftlichen Leistungen haben. Bei den schriftlichen Leistungen haben jedoch die Klassenarbeiten und schriftlichen Wiederholungsarbeiten einen wesentlich höheren Stellenwert als die schriftlichen Hausaufgaben. Eine tatsächliche negative Auswirkung erscheint deshalb allenfalls möglich, wenn die schriftlichen Hausaufgaben in einem Fach überhaupt oder nur zu einem wesentlichen Teil nicht angefertigt wurden.
Für die mündlichen Hausaufgaben gilt dies in Bezug auf die mündlichen Leistungen entsprechend.“
Quelle: Lambert, J. (2011): Schulrecht Baden-Württemberg. 350 Fragen und antworten mit Kompass durch das Schulrecht. Carl Link. Wolters Kluwer Deutschland GmbH, Köln/Kronach.
Notenerhebung:
Die Noten haben folgende Bedeutung:
1. Die Note „sehr gut“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen im besonderen Maße entspricht.
2. Die Note „gut“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht.
3. Die Note „befriedigend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht.
4. Die Note „ausreichend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht.
5. Die Note „mangelhaft“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.
6. Die Note „ungenügend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.