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§90 Schulgesetz – Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen
Das Einhalten von Regeln gehört an einem Ort, an dem viele Menschen miteinander Beziehungen gestalten, zu einer grundlegenden Notwendigkeit – somit auch in der Schule.
„Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen dienen der Verwirklichung des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule, der Erfüllung der Schulbesuchspflicht, der Einhaltung der Schulordnung und dem Schutz von Personen und Sachen innerhalb der Schule“ (siehe §90 SchG)
Dies bedeutet nicht, dass jedes geringfügige Vergehen eines Schülers zwingend mit Maßnahmen des §90 SchG geahndet und als Verweis im Tagebuch eingetragen werden muss. Für das Handeln des Lehrers ist dabei im Einzelfall immer der Entscheidungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit maßgeblich.
Maßnahmen nach §90 SchG kommen erst dann zum Tragen, wenn pädagogische Hilfen und Erziehungsmaßnahmen wie z.B. Gespräche zwischen Schüler und Lehrer, Ermahnung und Verwarnungen nicht mehr ausreichen, oder ein äußerst schwerwiegendes Fehlverhalten vorliegt.
Die unten aufgeführte Verfahrensweise im Umgang mit Tagebucheinträgen soll im Sinne der Transparenz einen Überblick über die Vorgehensweise an unserer Schule vermitteln. In Bezug auf die Maßnahmen des §90 SchG muss die Lehrkraft und die Schulleitung aber jeweils im gegebenen Einzelfall entscheiden, welche Maßnahmen erforderlich sind.
Der genaue Wortlaut des §90 SchulG kann über folgenden Link nachgelesen werden: http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=SchulG+BW+%C2%A7+90&psml=bsbawueprod.psml&max=true
Tagebucheinträge – Verfahrensweise und Konsequenzen
- Schriftliche Einträge in das Tagebuch
- Bemerkung (evtl. verknüpft mit pädagogischen Erziehungsmaßnahmen)
- Verweis (immer verknüpft mit einer Elterninformation; evtl. verknüpft mit einer Maßnahme nach §90 SchG)
- Dokumentation im Tagebuch
- Der Verweis wird den Schülerinnen und Schülern unmittelbar angekündigt und am Ende der Stunde im Tagebuch mit dem Hinweis „Verweis“ eingetragen. Eine Anhörung des Schülers ist erforderlich.
- Der Verweis soll so abgefasst sein, dass die Art des Verstoßes eindeutig ersichtlich ist bzw. ganz konkret benannt ist. Außerdem muss er mit einer zusätzlichen pädagogischen/erzieherischen Maßnahme verbunden sein.
- Der Klassenlehrer nimmt den Verweis des Fachlehrers zur Kenntnis, protokolliert bzw. sammelt den Eintrag und zeichnet den Verweis mit roter Farbe im Tagebuch ab.
- Der Schüler hat ein Beschwerderecht; die Beschwerde kann am Ende der Stunde bei der Anhörung erfolgen; sie kann dem Klassenlehrer, Verbindungslehrer oder der Schulleitung auch schriftlich vorgelegt werden. Es gilt in diesem Fall der Beschwerdeweg wie im Leitfaden „Umgang mit Konflikten“ (siehe Homepage) festgelegt ist.
Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen (in Abhängigkeit des Vergehens)
A): Strafe, Anhörung und pädagogisch-erzieherisches Gespräch des eintragenden Lehrers mit dem Schüler; Verwarnung und Aufklärung über die Konsequenzen bei weiterer Nichtbeachtung der Regeln; schriftliche Elterninformation (Formular) durch den Fachlehrer. (pädagogische Erziehungsmaßnahme)
B): Strafe, Anhörung und pädagogisch-erzieherisches Gespräch des eintragenden Lehrers und des Klassenlehrers mit dem Schüler; Verwarnung und Aufklärung über die Konsequenzen bei weiterer Nichtbeachtung der Regeln; schriftliche Elterninformation (Formular) durch den Klassenlehrer. (pädagogische Erziehungsmaßnahme)
C): Anhörung und pädagogisch-erzieherisches Gespräch des eintragenden Lehrers und des Klassenlehrer mit dem Schüler; Verwarnung und Aufklärung über die Konsequenzen bei weiterer Nichtbeachtung der Regeln; mindestens 1-2 Stunden Arrest; schriftliche Elterninformation (Formular) durch den Klassenlehrer. (§ 90 Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen)
D): Anhörung durch Schulleitung (stellvertretende Schulleitung), Benachrichtigung der Eltern durch die Schulleitung. Je nach Schwere 2-4 Stunden Rektoratsarrest; Hilfsangebote und Androhung des zeitweiligen Schulausschlusses; Verwarnung und Aufklärung über die Konsequenzen bei weiterer Nichtbeachtung der Regeln. (§ 90 Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen)
E): Anhörung durch Schulleiter, Gespräch mit den Eltern; je nach Schwere 4 Stunden Rektoratsarrest oder zeitweiliger Schulausschluss bis 5 Tage; Hinweis auf die weiteren Maßnahmen des §90 Schulgesetz. (§ 90 Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen)